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Die Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote bildet den gesetzlichen Regelfall. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu und einem Umkehrschluss aus § 25 Abs. 2a S.2 StVG, wonach die Regelung der Vollstreckung nacheinander eine "Abweichung von der sonst gültigen Regelung" darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |