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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet es, Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten fernzuhalten. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden. Dies gilt auch für ein zunächst zur Akte gelangtes, später als fehlerhaft korrigiertes Sachverständigengutachten, wenn es für das vorliegende Verfahren geschaffen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |