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An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und bei fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum belegt die mangelnde Trennung. Auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme kann geschlossen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |