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Landgericht Paderborn v. 03.02.2015: Pauschalierter Schadensersatz bei Annahmeverweigerung eines Neufahrzeugs; Kein Sachmangel durch vermeintlichen Permanentspeicher




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 03.02.2015 - 2 O 343/14) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz aus Ziffer 4 Nr. 2 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen ist begründet, wenn der Käufer die Annahme eines Neufahrzeugs unbegründet verweigert. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über einen vermeintlichen Permanentspeicher im Navigationsgerät oder Fahrzeug besteht nicht, wenn ein solcher nachweislich nicht vorhanden ist und somit auch kein Sachmangel vorliegt, der Gewährleistungsrechte begründen könnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - pauschalierter Schadensersatz wegen Nichterfüllung
und
Autokauf - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.067,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe des ausgeurteilten Betrages aus Ziffer 4 Nr. 2 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen. Deren Einbeziehung in den Kaufvertrag und die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. Auch hat der Beklagte weder konkret dargelegt noch nachgewiesen, dass der Klägerin ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Allein der Umstand, dass diese das für den Kläger bestellte Fahrzeug später anderweitig verkaufen konnte, bedeutet jedenfalls solange nicht, dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist, wie der Beklagte nicht nachweist, dass der spätere Käufer des für ihn bestellten Fahrzeugs anstelle von jenem, wenn es nicht zur Verfügung gestanden hätte, auch kein anderes Fahrzeug bei der Klägerin erworben hätte.

Dem Beklagten steht weder ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer vor- oder nachvertraglichen Nebenpflichtverletzung zu, noch kann er aufgrund eines Sachmangels des bestellten Fahrzeugs Gewährleistungsrechte geltend machen, die - in welcher Form auch immer - den Bestand des vom Beklagten abgeschlossenen Pkw-Kaufvertrages in Frage stellen oder noch vor Auslieferung des bestellten Fahrzeugs zu dessen Rückabwicklung hätten führen können.

Es bestand keine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin, den Beklagten - vor- oder nach Vertragsschluss - darüber aufzuklären, dass das bestellte Fahrzeug mit einem Permanentspeicher ausgestattet ist. Ein Permanentspeicher in dem vom Beklagten verstandenen Sinne ist nämlich weder in dem im bestellten Fahrzeug eingebauten Navigationsgerät noch in dem Fahrzeug selbst vorhanden, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Der Sachverständige, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen oder von den Parteien aufgezeigt wurden, hat festgestellt, dass echte physikalische Permanentspeicher, bei denen Aufzeichnungen nicht löschbar sind, zwar am Anfang der technischen Speicherentwicklung standen, heute aber in Form von Speichermodulen aufgrund des technischen Fortschrittes kaum noch verwendet werden. Sie treten lediglich noch in Form von CD´s auf. Die Demontage eines mit dem im bestellten Fahrzeug baugleichen Navigationsgerätes hat nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zum Auffinden eines Permanentspeichers geführt. Programmierlogisch komme, so führte der Sachverständige aus, für eine Abspeicherung weiterer Informationen lediglich die im Navigationsgerät vorhandene Festplatte in Betracht. Diese sei jedoch ohne Weiteres ausbau- und löschbar. Damit wurde die Feststellung des Sachverständigen, dass echte physikalische Permanentspeicher heute keine Verwendung mehr finden, für das Navigationsgerät in dem von dem Beklagten bestellten Fahrzeug bestätigt. Auch ein CD-Laufwerk sei im fraglichen Navigationsgerät nicht vorhanden.

Der Sachverständige hat darüber hinaus festgestellt, dass in anderen im Fahrzeug verbauten Steuergeräten lediglich eventbezogen, also im Fehlerfall oder bei einem erkannten Unfall, Daten gespeichert werden und diese - seiner Kenntnis nach - nicht mit dem vom Navigationsgerät erkannten Koordinatoren in Verbindung gebracht werden. Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass es theoretisch denkbar sei, dass über den Kan-Bus von einem Steuergerät Navi-Daten abgefragt werden oder es im Fahrzeug ein weiteres GPS-Modul gebe, selbst wenn dies in seiner Praxis noch nie aufgetreten sei und er dies für das Steuergerät eines Motors definitiv auszuschließen vermochte. Der Sachverständige hat aber auch angegeben, dass diese theoretische denkbare Möglichkeit in der praktischen Umsetzung nicht zu erwarten sei, da für den Hersteller die Örtlichkeit, an der ein Fehler aufgetreten ist und die mit Hilfe der Navi-Daten bestimmt werden könne, in technischer Hinsicht keine Rolle spiele. Auch hat der Sachverständige von anderen Festplattenträgern in einem Pkw - außer im Navigationsgerät - bisher noch nie gehört. Seiner Feststellung nach macht eine weitere Festplatte auch weder in technischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht Sinn, da ein solcher Speicher - der im Übrigen wiederum keinen physikalischen Permanentspeicher darstellt - in technischer Hinsicht kein Nutzen aufweise.

Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen, der ein umfassendes und in sich plausibles Gutachten erstattet hat, wobei er sämtliche Nachfragen der Parteien eingehend zu beantworten wusste.

Zusammenfassend hat der Kläger schon nicht nachweisen können, dass ein Permanentspeicher in dem von ihm definierten Sinne im Navigationssystem oder in dem von ihm bestellten Pkw eingebaut ist. Auch die Sorge des Beklagten, dass von Dritten mit Hilfe von Ausspähprogrammen auf in seinem Pkw hinterlegte Daten zugegriffen werden könne, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht begründet. Dieser hat festgestellt, dass im Navigationssystem weder ein W-LAN noch ein Bluetooth-Modul verbaut ist. Auch ein Modul zur Übertragung von Daten über Mobiltelefone sei nicht vorhanden. Ein Zugriff von außen sei damit nicht möglich.

Nach alledem ist eine Verletzung eines Rechts des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu besorgen. Mithin gab es auch keinen Grund für die Klägerin, den Beklagten vor oder nach Abschluss des PKW-Kaufvertrages über mögliche Verletzungen eines solchen hinzuweisen. Eine Aushändigung der vom Beklagten begehrten Betriebsanleitung ist erst mit Übergabe des PKW´s geschuldet.

Da nach den Feststellungen des Sachverständigen die von dem Hersteller des Navigationsgerätes, der Fa. E, verwandte Grundplattform bei mindestens fünf großen Autoherstellern verwendet wird und andere Pkw-Hersteller zwar andere, letztlich aber in gleicher Weise funktionierende Navigationssysteme verwenden, ist auch keine Abweichung des bestellten Pkw´s von vergleichbaren Automodellen gegeben, die einen Sachmangel begründen könnte.

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist nicht freizustellen, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mit Schreiben vom 28.07.2014, also vor Verzugsbeginn für diese tätig waren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2015/2_O_343_14_Urteil_20150203.html - DE:LGPB:2015:0203.2O343.14.00

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