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Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts des Betroffenen sind als notwendige Auslagen im Sinne von § 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzusehen, wenn der Ausnahmetatbestand des § 109a Abs. 1 OWiG nicht vorliegt. Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 109a Abs. 1 OWiG kann vorliegen, wenn die Verwaltungsbehörde einen vom Betroffenen unter Berufung auf einen Zeugen geltend gemachten Einwand vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht prüft und einen Beweisantritt bewusst übergeht, wodurch der Eindruck entsteht, dass ohne anwaltliche Hilfe kein Durchdringen möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |