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Bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse sind gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mit einer besonderen Ausschlusswirkung ausgestattet. Sobald ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Nutzung ausgeschlossen. Diese Ausschlusswirkung umfasst auch die Indienststellung der planfestgestellten Straße und erfasst vorhabenbedingte Lärmbelastungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |