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Das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, richtet sich auch an Nichtverkehrsteilnehmer. 27 (Parallelentscheidung zum Urteil vom gleichen Tag in der Sache BVerwG 3 C 6.13) (Leitsätze des Gerichts) |