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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für eine komplette Unterschenkelfraktur mit dauerhafter Narbenbildung und Missempfindungen sind insbesondere das junge Alter des Verletzten und die daraus resultierenden Einschränkungen bei sportlicher Betätigung zu berücksichtigen. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung setzt die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht zu fordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |