|
Ein Haftpflichtversicherer ist zur Übernahme der Kosten eines eigens vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts verpflichtet, wenn im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall neben dem Versicherungsnehmer auch der Versicherer selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und dieser sich mit der Behauptung einer Unfallmanipulation verteidigen will. In dieser Situation besteht ein unlösbarer Interessenkonflikt, der es dem Versicherer oder einem von ihm beauftragten Anwalt verbietet, zugleich eigene und versicherte Interessen zu vertreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |