Das Verkehrslexikon
Interessenkollision / Parteiverrat
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Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht
Die Vollmacht des Rechtsanwalts
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Interessenkollision / Parteiverrat
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren
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Allgemeines:
OLG München v. 02.10.1996:
Wer sich gegenüber dem Honoraranspruch eines Rechtsanwalts darauf beruft, dieser habe seinen Anspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verwirkt, muss hinreichend konkrete Tatsachen dafür vortragen, dass der Anwalt je in derselben Rechtssache tätig geworden ist. - Von derselben Rechtssache kann nur gesprochen werden, wenn in beiden Sachverhalten ein und derselbe historische Vorgang von rechtlicher Bedeutung sein kann.
BGH v. 14.05.2009:
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f.).
LG Saarbrücken v. 16.01.2015:
Ein Rechtsanwalt vertritt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen, wenn er mehrere Geschädigte eines Verkehrsunfalls vertritt, von denen einer dem anderen zugleich als Schädiger neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann.
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Mediatorentätigkeit:
OLG Hamm v. 20.10.1998:
Der als Mediator tätige Rechtsanwalt hat aufgrund seiner Verpflichtung zur Neutralität lediglich den von beiden Parteien unterbreiteten Sachverhalt zu würdigen, nicht aber, wie ein einseitiger Interessenvertreter, einen von den Vertragsparteien ausdrücklich nicht mitgeteilten, einer Partei jedoch möglicherweise günstigen Sachverhalt zu erforschen. Der Mediator ist auch nicht verpflichtet, von sich aus besondere Umstände zu ermitteln, die die Gefahr eines einer Partei drohenden Schadens begründen können.
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