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Die VO (EG) Nr. 1370/2007 dient der Vermeidung einer beihilfenrechtswidrigen Überkompensation bei Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr. Sie gewährt jedoch keinen Anspruch der Betreiber auf Vollkompensation oder einen bestimmten Mindestgewinn, sondern bildet lediglich einen rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen und dient der Festlegung einer Obergrenze. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |