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Ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für Verkehrsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 11a Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW steht unter dem Vorbehalt der Überkompensationskontrolle gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW i.V.m. der VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht übersteigen, der notwendig ist, um die Nettokosten zu decken, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |