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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist formell nicht zu beanstanden, wenn die weitere Teilnahme am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr darstellt. Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen erledigt sich nicht durch bloßen Zeitablauf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |