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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge H. die für ihn geltende Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren und hierdurch den Unfall verursacht hat. Dies hat sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. ergeben, das durch die glaubhaften Angaben des unbeteiligten Zeugen N. gestützt und bestätigt wird. Mithilfe der durch die Videografie des Verkehrsteilnehmers L. bewiesenen Anknüpfungstatsachen konnte der Sachverständige die Ampelstellung im Zeitpunkt des Unfalls rekonstruieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |