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Landgericht Münster v. 15.07.2014: Anforderungen an den Nachweis einer Primärverletzung nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Münster (Urteil vom 15.07.2014 - 04 O 5/11) hat entschieden:

   Der Nachweis einer Primärverletzung, die Voraussetzung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist, unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises. Die Klägerin hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass sie bei dem Unfall eine Primärverletzung erlitten hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Schleudertrauma und Sachverständigengutachten
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten am 17.01.2011 zugestellt worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere genügt der Antrag der Klägerin zu 1.) unter Angabe eines Mindestbetrages von 15.000,00 € den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO.

Daneben ist das für den Antrag zu 2.) benötigte Feststellungsinteresse gegeben, da die zukünftige Entwicklung hinsichtlich der Unfallfolgen nach dem Vortrag der Klägerin nicht absehbar ist und die Beklagte die von der Klägerin begehrten Ersatzansprüche bestreitet (so etwa BGH NJW 2001, 1431 (1432); OLG Saarbücken OLGR 2000, 452).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu.

Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer den Nachweis nicht erbracht, infolge des Unfalls eine Primärverletzung, die Voraussetzung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist, erlitten zu haben, §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 253, 823 BGB, § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG, § 2 Abs.1 Nr. 1 Alt. 1 KfzPflVV.

Die Klägerin ist durch den Versicherungsnehmer der Beklagten, der unstreitig den Unfall vom 07.08.2007 allein verursacht und verschuldet hat, nicht an Körper und Gesundheit verletzt worden. Hiervon musste die Kammer jedenfalls ausgehen. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 Rn. 13 ff.) ist für ihre Behauptung, durch den Unfall eine Verletzung der Brust- und Halswirbelsäule sowie einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, beweisfällig geblieben.

Nach den Ergebnissen der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten kann eine Primärverletzung der Brust- und Halswirbelsäule und der Bandscheiben nicht angenommen werden (I.). Soweit andere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht werden, fehlt es an einer Abgrenzung der geschilderten Symptome, die auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein sollen, zu denjenigen, welche seitens der Klägerin selbst den Vorunfällen zugeordnet werden (II.).

I.)

Die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; BGH - VI ZR 116/ 67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/ 73 - VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/ 85 - VersR 1987, 310, jeweils m. w. N.). Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden der Klägerin ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGHZ 4, 192, 196). Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO werden an die Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden geringere Anforderungen an die Überzeugungbildung des Tatrichters gestellt als bei § 286 ZPO. § 287 ZPO ändert aber nichts an der Beweislast. Der Schadensnachweis obliegt grundsätzlich der Partei, die Schadensersatz fordert (BGH NJW 2007, 2485 Rn 36). Die Darlegungslast des Geschädigten unterliegt demgegenüber geringeren Anforderungen als bei § 286 ZPO. Es genügt, wenn er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten (BGH NJW-RR 2007, 569 Rn 21). Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere auch von den Möglichkeiten, die dem Geschädigten zur Verfügung stehen, seinen Vortrag zu konkretisieren (BGH NJW 1998, 1633 (1634)).

Die Klägerin hat daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass sie bei dem Unfall eine Primärverletzung erlitten hat; für den Nachweis, dass sich hieraus weitere Schäden entwickelt haben, reicht das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus.

Eine unfallbedingte Verletzung der Hals- oder Brustwirbelsäule der Klägerin kann, ebenso wie ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall, wie die schriftlichen Ausführungen sowie die eingehende Befragung des Sachverständigen I2 in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 ergeben haben, nicht festgestellt werden.

Der Sachverständige I2, der Facharzt für Orthopädie ist und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundig und erfahren bekannt ist, hat nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer begründet, dass die nach dem Unfall dokumentierten Beschwerden - HWS- Schmerzen und Schwindel- sowohl bei einer unfallabhängigen als auch bei einer unfallunabhängigen Erkrankung der HWS auftreten können und in vergleichbarer Form auch bereits vor dem Unfall vorgelegen haben. Die aus der Bildgebung ersichtliche Steilstellung der HWS der Klägerin sei nicht unfallspezifisch. Sie liege bei 42 % der Normalbevölkerung vor. Ein Unfallmechanismus, der zu einer Bandscheibenverletzung führe, sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Aus den vorliegenden Arztberichten direkt nach dem Unfall, insbesondere des Berichtes des I3 vom Unfalltag (Bl. 60 d. A.) sei vielmehr ersichtlich, dass die Beweglichkeit insoweit frei gewesen und die Neurologie unauffällig gewesen sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es sehr wahrscheinlich, dass die Bandscheibenveränderungen der Klägerin bereits vor dem Unfall vorgelegen haben.

Nach Auffassung des Sachverständigen sind die am Tag nach dem Unfall dokumentierten Beschwerden zwar relativ spezifisch und könnten auf eine Nervenwurzelkompression der Nervenwurzel C6 oder C7 rechts hindeuten, allerdings spreche gegen diese Annahme, dass eine langfristige Nervenwurzelreizproblematik schon vor dem Unfall bestanden hat (Befundbericht des H, Bl. 32 der Akte). Darüber hinaus habe dieses Phänomen bei der Klägerin schon am 10.08.2007 nicht mehr vorgelegen, so dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass es hier zu einer langfristigen Nervenwurzelreizung gekommen sei.

Nach den Darlegungen des Sachverständigen kommt auch der Vorschädigung aus den Vorunfällen keinerlei Bedeutung zu. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine vorgeschädigte Halswirbelsäule als solche kein Beleg für eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit ist.

Auf die verschiedenen Vorhalte der Klägerin hat die Kammer den Sachverständigen I3 geladen und im Termin vom 15.07.2014 persönlich angehört. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen wie folgt ergänzt:

Soweit die Klägerin eine unfallbedingte Lähmung des rechten Armes behauptet, könne er keine orthopädische Erklärung dafür finden, dass der gesamte Arm nach dem Unfallhergang gelähmt sein könnte. Auch eine orthopädische Ursache für die von der Klägerin behauptete verspürte Enge im Hals sowie die Schmerzen im Kieferbereich sei nicht denkbar. Pathologische Befunde im Kopfgelenksbereich der Klägerin sowie im Bereich der Halswirbelsäule habe er trotz entsprechender Untersuchungen nicht festgestellt.

Eine unfallbedingte Verletzung der Brust- und Halswirbelsäule sowie der Bandscheiben der Klägerin lässt sich daher medizinisch nicht feststellen.

Die Befunde der erstbehandelnden Ärzte rechtfertigen - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein anderes Ergebnis.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch zeitnah nach einem Unfall erstellten ärztlichen Attesten eine ausschlaggebende Bedeutung im Allgemeinen nicht beizumessen, weil es sich hierbei lediglich um eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall handelt. Die erstbehandelnden Ärzte müssten deshalb auch nicht vernommen werden, wenn die Befunde schriftlich niedergelegt, von den Sachverständigen gewürdigt und auch in der Beweiswürdigung einbezogen worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133; OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2010 - 14 U 126/09 -, juris).

So liegt es hier. Die Kammer hat sich - wie der Sachverständige - mit den Befunden der behandelnden Ärzte auseinander gesetzt. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige I2 überzeugend dargelegt hat, finden die Diagnosen der Erstbehandler im Unfallgeschehen keine Grundlage.

Die Kammer hat davon abgesehen, ein neurootologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Sie vermag nicht zu erkennen, welchen zusätzlichen Erkenntniswert ein derartiges Gutachten bringen soll.

Die Neurootologie ist ein medizinisches Spezialgebiet, das sich mit der gesunden und der krankhaft gestörten Funktion der Kopfsinne befasst und soll u. a. auch eine Klärung und Objektivierung von posttraumatischen Beschwerden von Verkehrsunfallopfern herbeiführen können, insbesondere nach einem HWS-Schleudertrauma, durch mit Elektroden von der Kopfoberfläche abgegriffene und mit modernen Computern aufbereitete neurosensorische Messserien mittels der Methoden der "evozierten Hirnpotentiale" und des "Brain electrical activity mapping" (OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2010 - 14 U 126/09 -, juris). Die Kammer teilt die Bedenken hinsichtlich der medizinischen Objektivierbarkeit solcher Messungen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 2002 - 6 A 4067/92, juris; OLG Hamm, NZV 2003, 2602; OLG München, RuS 2006, 474, juris-Rdnr. 36 m. w. N.). Jedenfalls für die hier entscheidende Frage, ob die Klägerin unfallbedingt eine Verletzung erlitten hat, ist die Neurootologie ungeeignet, weil sie diese Verletzung - hier eine der Halswirbelsäule - voraussetzt und sich mit den daraus erwachsenen Beschwerden beschäftigt, nicht also die eigentliche Beschwerdeursache erforscht (vgl. zur Ungeeignetheit einer neurootologischen Untersuchung für den Kausalitätsnachweis OLG Braunschweig, VersR 2001, 653, insb. juris-Rdnr. 31, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 24. Oktober 2000 - VI ZR 126/00, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18. April 2005 - 12 U 609/02, juris-Rdnr. 28; OLG München, RuS 2006, 474, juris-Rdnr. 36 m. w. N.). Da es hier jedoch schon - wie ausgeführt - am Nachweis einer Primärverletzung fehlt, bedarf es einer neurootologischen Untersuchung nicht.

II.)

Soweit die Klägerin geltend macht, sie leide unter Schmerzen in den Bereichen Nacken, Kopf, Gesicht, Hals, Augen, Ohren, Wirbelsäule und Hüfte bis ins Knie, Schwindel und Koordinationsstörungen, handelt es sich um Symptomschilderungen, die der orthopädische Sachverständige medizinisch nicht auf eine unfallbedingte Erkrankung zurückführen konnte.

Darüber hinaus ergibt sich aus der beigezogenen Akte des Landgerichts Essen (AZ: ## O ##/##), dass die Klägerin bereits nach dem Unfall im Jahre 1986 identische Symptome angab. Trotz gerichtlichen Hinweises vom 17.05.2011 (Bl. 102 d. A.) sowie ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2014 hat die Klägerin nicht dazu vorgetragen, welche Beschwerden sie ohne den streitgegenständlichen Unfall nicht gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne entsprechenden Vortrag die Folgen der verschiedenen Unfälle voneinander abzugrenzen. Der Beibringungsgrundsatz und das Prinzip der Waffengleichheit gebieten, dass jede Partei selbst dafür verantwortlich bleiben muss, welchen Tatsachenstoff sie in welcher Ausführlichkeit dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet. Zwar darf das Gericht ausdrücklich darauf hinweisen, welche Tatsachen es für entscheidungserheblich hält und dies mit einem deutlichen Benennen der Lücken und Unzulänglichkeiten im darauf bezogenen Vortrag der Partei verbinden, §§ 138 Abs.1, Abs.2, 139 Abs.1 S. 2 ZPO. Wie die Partei den aufgezeigten Mangel behebt, muss das Gericht allerdings ihr überlassen (LG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2007 - 324 O 886/06 -, juris).

Soweit der Vortrag der Klägerin die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung nahegelegt hat, hat die Klägerin auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis eine psychologische oder psychiatrische Begutachtung ausdrücklich abgelehnt. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines solchen Fachgutachtens verfahrensrechtlich nicht geboten.

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet.

Ein künftiger unfallbedingter materieller oder immaterieller Schaden kann der Klägerin, dies steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des I2 unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen fest, nicht mehr entstehen. Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses (§§ 283, 139 Abs.5 ZPO) lagen nicht vor, da die mangelnde Substantiierung des klägerischen Vortrags bereits Gegenstand der gewechselten Schriftsätze sowie des gerichtlichen Hinweises vom 17.05.2011 gewesen ist.

Die Ablehnung des Antrages auf Vereidigung des Sachverständigen erfolgte, weil die Voraussetzungen des § 391 ZPO nicht vorlagen. Die Beeidigung des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1998, 3355 (3356)). Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen I2 (BGH DRiZ 1967, 361).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt (Antrag zu 1): 15.000,00 €, Antrag zu 2): 5.000,00 €).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2014/04_O_5_11_Urteil_20140715.html - DE:LGMS:2014:0715.04O5.11.00

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