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Der Nachweis einer Primärverletzung, die Voraussetzung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist, unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises. Die Klägerin hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass sie bei dem Unfall eine Primärverletzung erlitten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |