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Die grundsätzliche Haftung der Halter und Fahrer unfallbeteiligter Fahrzeuge für beim Betrieb entstandene Schäden ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG. Bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ein unfallursächliches Verschulden trifft sowohl den Fahrer des Polizeifahrzeugs als auch den Fahrer des anderen Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |