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Eine Pflicht des Verkäufers zum Hinweis auf einen Reimport eines Fahrzeugs besteht nur, wenn das Fahrzeug deswegen auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein für diesen produzierter Wagen. Bei einem Gebrauchtfahrzeug mit hoher Laufleistung und hohem Alter ist ein durch den Reimport bedingter Minderwert nicht ohne Weiteres plausibel darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |