Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 20.06.2014: Schmerzensgeld bei Tibiakopffraktur und Knorpelschaden: 7.000 € bei komplikationslosem Verlauf ausreichend




Das Landgericht Köln (Urteil vom 20.06.2014 - 16 O 448/13) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes über die bereits gezahlten 7.000,00 € hinaus ist bei einer leichten Tibiakopffraktur und einem Knorpelschaden zweiten bis dritten Grades, die in Kombination zu einer dauerhaften MdE von 10 % führen können, nicht gegeben, insbesondere wenn keine operative oder stationäre Behandlung erforderlich war und der Heilungsverlauf im Wesentlichen komplikationslos war. Bagatellverletzungen wie Schulter- und Schädelprellungen sind nicht schmerzensgeldrelevant. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag fehlt, wenn die Haftung für zukünftige Schäden bereits anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

1.

Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ist nicht gegeben.

Gemäß § 253 BGB ist von dem Schädiger wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes muß unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen. Dabei kommt dem Gedanken, daß für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu zahlen ist, besondere Bedeutung zu.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall eine Tibiakopffraktur und einen Knorpelschaden zweiten bis dritten Grades auf der Oberfläche des Schienbeins erlitten zu haben und erhebliche Schmerzen gehabt zu haben. Unstreitig hat sie jedenfalls auch eine Schulterprellung sowie eine Schädelprellung erlitten. Die Schmerzen unterstellt sowie unterstellt, daß die Fraktur des Schienbeinkopfes und insbesondere der Knorpelschaden tatsächlich allein auf den Unfall zurückzuführen sind, rechtfertigt dies kein Schmerzensgeld, welches über die bereits beklagtenseits gezahlten 7.000,00 € hinaus geht. In dem Gutachten des Prof. Dr. F (dort S. 17 f.) ist dargelegt, daß es sich bei der Klägerin um einen leichten Fall einer Tibiakopffraktur handelt, der in Kombination mit dem Knorpelschaden zu einer dauerhaften MdE von 10 % führe. In dem unwahrscheinlichen aber möglichen Fall, daß sich eine posttraumatische Arthrose ausbilde, könne dies im Verlauf zu einer MdE von max. 30 % führen. Weiterhin hat er dargelegt (S. 19 f.), daß die Klägerin seit dem 17.05.2011 die Aufgaben des täglichen Lebens wieder ohne Hilfestellung sowie ohne Hilfsmittel verrichten könne. Die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose sei im Fall der Klägerin gering, könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Dem Gericht sind keine Fälle bekannt, in denen für derartige Verletzungsbilder ein über 7.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld zugesprochen worden ist. So hat etwa das KG Berlin (Urteil vom 09.04.2001, Az. 12 U 10631/99) für eine Tibiakopffraktur ein Schmerzensgeld von 3.000 € bei einem hälftigen Mitverschulden anerkannt, wobei die Geschädigte 14 Tage stationär behandelt wurde und zwei Monate einen Gipsverband am Bein tragen mußte. Als Dauerschaden verblieb eine MdE von 25 %. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.2000, Az. 22 U 148/99) hat für eine Tibiakopffraktur ein Schmerzensgeld von 6.000 € bei komplikationsfreiem Heilungsverlauf und einer voraussichtlichen Dauer-MdE von 20 % für angemessen erachtet. Das OLG Schleswig (Urteil vom 10.10.2002, Az. 4 U 150/01) hat für eine Tibiakopffraktur ein Schmerzensgeld mit einer posttraumatischen Arthrose als dauernde Folge von 7.575 € zugesprochen, wobei die Klägerin zwölf Tage im Krankenhaus stationär und operativ behandelt werden mußte und drei Monate bettlägerig war. In der Folgezeit mußten zwei Schrauben aus dem Knie operativ entfernt werden.

Auch die Klägerin selbst hat mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2012 dargelegt, daß sie für die unmittelbaren Unfallfolgen ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.500,00 € für angemessen hält (Bl. 83 der Akte).

Unabhängig davon, daß die Behauptung der Klägerin, daß es ihr nicht mehr möglich sei, zu wandern, surfen, Yoga auszuüben und Rollschuh zu fahren, vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen, der im Wesentlichen einen komplikationslosen Heilungsverlauf geschildert hat, wenig substantiiert sind, ist auch bei Unterstellung, daß bei der Klägerin bei diesen Tätigkeiten Beschwerden oder Behinderungen auftreten, kein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt. So ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin weder operativ behandelt noch sonst etwa stationär in einem Krankenhaus behandelt werden mußte. Bei den ebenfalls erlittenen Schulterprellung und der Schädelprellung handelt es sich um Bagatellverletzungen, die nicht schmerzensgeld-relevant sind. Insgesamt sind damit die bereits gezahlten 7.000 € ausreichend und angemessen.

Soweit die Klägerin auf einen verzögerten Regulierungsverlauf der Beklagtenseite abstellt, so vermag das Gericht eine derartige verzögerte Regulierung nicht feststellen zu können. Die Beklagtenseite hatte hier Zweifel daran, ob die - erst einige Zeit nach dem Unfall tatsächlich - festgestellten Verletzungen auf dem Unfallereignis beruhten. Insbesondere vor dem Hintergrund, daß Knorpelschäden - gerichtsbekannt - häufig auch degenerative Ursachen haben, war es daher das gute Recht der Beklagtenseite, zunächst die Unfallbedingtheit abzuklären. Im übrigen muß die Klägerin auch selbst berücksichtigen, daß von einer "verzögerten Regulierung" nicht die Rede sein kann, wenn sie selber mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2013 Schadensersatzansprüchen von rd. 55.000 € errechnet, die sie im wesentlichen auf behauptete bleibende dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen stützt. Es ist nicht im Sinne der übrigen Versicherungsnehmer, wenn derartige Forderungen ohne vertiefte Prüfung der tatsächlichen Berechtigung erfüllt würden.

2.

Auch der Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen haben werden, hat keinen Erfolg. Da die Beklagte zu 4) - auch im Namen und mit Vollmacht der versicherten Personen - die Haftung mit einer Quote von 100 % auch für zukünftige unfallbedingte Schadensersatzansprüche anerkannt hat (Anlage xxx 1, Bl. 52 f. der Akte) und auf die Einrede der Verjährung - ebenfalls auch im Namen und mit Vollmacht der versicherten Personen - mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils verzichtet hat (Anlage xxx 2, Bl. 54 f. der Akte), ist ein Rechtsschutzbedürfnis für einen derartige Klageantrag hier nicht gegeben.

Streitwert: 12.000,00 € (Hauptantrag: 10.000,00 €, Hilfsantrag: 2.000,00 €)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/16_O_448_13_Urteil_20140620.html - DE:LGK:2014:0620.16O448.13.00

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