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Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes über die bereits gezahlten 7.000,00 € hinaus ist bei einer leichten Tibiakopffraktur und einem Knorpelschaden zweiten bis dritten Grades, die in Kombination zu einer dauerhaften MdE von 10 % führen können, nicht gegeben, insbesondere wenn keine operative oder stationäre Behandlung erforderlich war und der Heilungsverlauf im Wesentlichen komplikationslos war. Bagatellverletzungen wie Schulter- und Schädelprellungen sind nicht schmerzensgeldrelevant. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag fehlt, wenn die Haftung für zukünftige Schäden bereits anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |