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Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |