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Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht fest, dass der Verkäufer den Käufer nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Fahrzeug unzutreffenderweise mit einer grünen Feinstaubplakette ausgestattet war und ihm tatsächlich nur eine gelbe Plakette erteilt werden konnte. Den Verkäufer traf eine Aufklärungspflicht, da der Laie aus der Kennzeichnung "Euro 2" nicht notwendigerweise auf eine bestimmte Art der Feinstaubplakette folgert. Die Angaben der vom Verkäufer benannten Zeugen waren weder glaubhaft noch die Zeugen selbst glaubwürdig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |