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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung begründen (hier: geäußerte Suizidabsicht, die auf eine Psychose hindeuten kann) und der Fahrerlaubnisinhaber ein angefordertes psychiatrisches Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beibringt. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Maßnahme. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |