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Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar, wobei die gegenseitigen Rücksichtspflichten dort erhöht und einander angenähert sind. Inwieweit § 9 Abs. 5 StVO bei Unfällen auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar ist, ist umstritten; jedenfalls ist das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten und die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO sind mittelbar heranzuziehen, da dem Rückwärtsfahren auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr innewohnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |