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Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderung auf Erstattung weiteren Sachverständigenhonorars nicht aktivlegitimiert, wenn sie die Abtretung der Forderung durch den Sachverständigen an sie nicht hinreichend dargelegt oder unter Beweis gestellt hat. Selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation besteht kein Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten zusätzlich zu einem an die Schadenshöhe angelehnten Grundhonorar, wenn die vertragliche Vereinbarung keinen Raum für weitere, von der Schadenshöhe losgelöste Nebenkosten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |