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Eine Radwegbenutzungspflicht auf einer Brückenauffahrt kann bei einer besonderen Gefahrenlage durch hohen Kfz- und Lkw-Verkehr, unübersichtliche Kurven, Fahrbahnverengungen und starke Steigungen gerechtfertigt sein. Punktuelle Einengungen des Radwegs auf 1,77 m sind aus Verkehrssicherheitsgründen hinzunehmen, wenn der Radweg im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die sicherste Führung für Radfahrer darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |