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Der Kläger ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und bei einer Gelegenheit zusätzlich Alkohol gebraucht hat (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann regelmäßig eine mangelnde Kraftfahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, da er durch die kombinierte Rauschwirkung ein besonderes Gefährdungspotential birgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |