|
Restwertangebote sind bei der Bemessung des Fahrzeugschadens nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig vor der Verwertung des Fahrzeuges unterbreitet werden. Bei Abschleppkosten können Zuschläge für Arbeit nach 17:00 Uhr oder überhöhte Standgelder unbegründet sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |