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Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht die Klage abweist, weil es auf Klägerseite an einem substantiierten Vortrag zu Vorschäden fehlt. Wenn Vorschäden vorhanden sind, kann der Geschädigte diese nur ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Gerade bei einer Teilüberdeckung zwischen Vorschaden und geltend gemachtem Schaden obliegt es dem Geschädigten, substantiiert sowohl den Unfallhergang bei der Entstehung der Vorschäden, als auch die hierdurch eingetretenen Schäden genau zu benennen und den Reparaturweg sowie dessen Umfang darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |