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Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt. (Leitsätze des Gerichts) |