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Der Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr fällt nicht in die Insolvenzmasse, da die Lizenz gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht übertragbar ist. Eine Klage auf Erteilung einer solchen Lizenz ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Betrieb endgültig eingestellt wurde. Ein Anspruch auf Erteilung der Lizenz besteht zudem nicht, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufgrund einer Insolvenz und schwerwiegender Verstöße nicht erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |