Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 21.03.2014: Versagung einer Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr bei Insolvenz und Unzuverlässigkeit




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 21.03.2014 - 18 K 6009/12) hat entschieden:

   Der Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr fällt nicht in die Insolvenzmasse, da die Lizenz gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht übertragbar ist. Eine Klage auf Erteilung einer solchen Lizenz ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Betrieb endgültig eingestellt wurde. Ein Anspruch auf Erteilung der Lizenz besteht zudem nicht, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufgrund einer Insolvenz und schwerwiegender Verstöße nicht erfüllt sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Güterkraftverkehrs-Erlaubnis - Gemeinschafts-Lizenz
und
Güterkraftverkehr
und
Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfügungsrechts nicht mehr prozessführungsbefugt i. S. d. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 51 Zivilprozessordnung (ZPO) und stattdessen der Konkursverwalter Partei kraft Amtes wäre. Nach § 80 Insolvenzordnung (InsO) geht das Verfügungsrecht an Gegenständen der Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr fällt jedoch nicht in die Insolvenzmasse. Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen. Nach § 36 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Welche Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Nach § 857 Abs. 3 ZPO ist allerdings selbst ein unveräußerliches, also höchstpersönliches Recht, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Das ist indes nicht der Fall, weil die Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1072/2009) nicht übertragbar ist. Das folgt schon daraus, dass die Gemeinschaftslizenz an subjektive Voraussetzungen gebunden ist.

Vgl. Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, § 8 GüKG Rdnr. 1

Dementsprechend fehlt anders als etwa im Personenbeförderungsgesetz im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine ausdrückliche Regelung zur Übertragbarkeit auf andere Personen. Die Gemeinschaftslizenz erlischt deshalb auch grundsätzlich mit dem Tod des Erlaubnisinhabers. § 8 GüKG gesteht u.a. dem Erben nur vorübergehend das Recht zu, den Betrieb vorläufig für eine bestimmte Zeit weiterzuführen. Nach Ablauf der Frist muss der Erbe eine neue Erlaubnis beantragen.

Weil das Verfahren nicht die Insolvenzmasse betrifft, ist es auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.

Die Klage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil die Klägerin aufgrund der endgültigen Einstellung ihres Betriebs die begehrte Gemeinschaftslizenz unter keinen Umständen verwenden kann; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht übertragbar ist.

Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, weil der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Gütertransportverkehr.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009. Danach wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen erteilt, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist (Buchstabe a) und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist (Buchstabe b).

Die Klägerin ist aber nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die bereits nach dem ihrer Meinung entgegenstehenden Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1072/2009 anwendbar sind,

zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs berechtigt. Der Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ist u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009) geregelt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009. Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers. Nach Abs. 1 der Vorschrift müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen (Buchstabe a), zuverlässig sein (Buchstabe b), eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen (Buchstabe c) und die geforderte fachliche Eignung besitzen (Buchstabe d).

Die Klägerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen nach Buchstaben c und b. Die für Buchstabe c erforderlichen Voraussetzungen regelt Art. 7 VO (EG) Nr.1071/2009, auf den § 3 der auf der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GüKG erlassenen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) verweist. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahrs seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das ist hier indes bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht der Fall.

Die für Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1071/2009 erforderlichen Voraussetzungen regelt Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009, wobei nach dessen Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1 u.a. das Verhalten des Unternehmers zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Unterpunkt iv VO (EG) Nr. 1071/2009 darf die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften des Straßenverkehrs. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 sind im Anhang IV dieser Verordnung schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften aufgeführt, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 bei Verneinung einer unverhältnismäßigen Reaktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Diese Systematik umsetzend wird die persönliche Zuverlässigkeit in dem auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GüKG erlassenen § 2 GBZugV näher definiert. Nach dessen Abs. 1 ist der Unternehmer (wie auch der hier nicht in Rede stehende Verkehrsleiter) zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen (Nr. 1) oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird (Nr. 2). Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift besitzt der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften i. S. d. Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden (Nr. 1) oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist (Nr. 2). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV kann der Unternehmer darüber hinaus insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schweren Verstoßes gegen Vorschriften u.a. der Straßenverkehrsordnung.

Dabei ist die Unzuverlässigkeit auf den betreffenden Unternehmer bezogen auf den Einzelfall unter Beachtung der in § 2 Abs. 2 bzw. 3 GBZugV genannten "Anhaltspunkte" umfassend zu prüfen. Die Zuverlässigkeit i. S. dieser Vorschrift ist wie während der Gel-tung des § 3 GüKG alter Fassung nach wie vor ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder im Güterkraftverkehrsgesetz noch in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr abschließend bestimmt ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen ankommt. Es ist grundsätzlich auf Grund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers zu entscheiden, wobei bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 GBZugV der Betreffende regelmäßig unzuverlässig ist.

Allerdings kommt es bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit darauf an, "ob der Betroffene eine allgemeine Neigung besitzt, Gesetze zu missachten. Dann liegt nämlich ein charakterlicher Mangel vor, der auf eine Unzuverlässigkeit hinweist. Wird das festgestellt, dann besteht in der Tat die Gefahr, dass das Verhalten des Unternehmers sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit oder gar auf seine private Sphäre beschränkt, sondern die Befürchtung begründet, er werde auch künftig die in seinem Gewerbe zu beachtenden Vorschriften zum Schutze der Allgemeinheit … verletzen und sich damit als nicht würdig des in ihn gesetzten Vertrauens erweisen".

Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ist neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen. Die Unzuverlässigkeit ist nämlich ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht.

Vgl. BVerwG aaO.

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

im Gegensatz zur maßgeblichen letzten Behördenentscheidung im Fall des Widerrufs einer Gemeinschaftslizenz, vgl. eingehend dazu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.1.2011 - 11 CS 11.37 -, Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.7.1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4,

liegen zur Überzeugung der Kammer so viele tatsächliche Umstände vor, aus denen folgt, dass der nominelle Geschäftsführer der Klägerin bei der Führung des Unternehmens mit der Folge gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, dass dieser und wegen seiner Stellung als Organ der Klägerin diese selbst als Unternehmen i. S. d. Art. 2 Nr. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 unzuverlässig i. S. d. § 2 Abs. 1 GBZugV ist. Denn er fungiert bereits derzeit nicht als Geschäftsführer, sondern hält nur als Strohmann für den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn M. , her und verstößt damit gegen gesetzliche Bestimmungen, indem er diesem ermöglicht, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.

Dadurch wird es nämlich Herrn M. ermöglicht, die tatsächliche Leitungsfunktion auszuüben, obwohl ihm das aufgrund der im Gewerbezentralregister eingetragenen Verfügung des Kreises Steinfurt vom 9.9.1998 untersagt worden ist und er als unzuverlässig zu gelten hat, nachdem er wegen diverser Wirtschaftsstraftaten rechtskräftig verurteilt wurde und unter einer bis zum 21.11.2014 reichenden Bewährung steht.

Soweit der ehemalige Geschäftsführer, Herr M. , noch während der Zeit, zu der bereits sein Sohn zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt war, auf Formularen und E-Mails der Klägerin als Geschäftsführer bezeichnet wurde, wie auf einem Angebot vom 31.7.2012 (Bl. 157 oben der Beiakte I), einer Rechnung vom 1.8.2012 (Bl. 182 unten der Beiakte I) oder dem Antrag auf Einrichtung einer Haltverbotszone vom 19.6.2012 (Bl. 208 unten der Beiakte I), kann dahinstehen, ob dies bloßer Unachtsamkeit wegen Benutzung veralteter Formulare entsprang und ob eine solche Unachtsamkeit bereits für sich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zulässt, gerade weil die Stellung des Geschäftsführers rechtserheblich ist und der Austausch der Namen ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist, wie die Klägerin ausweislich ihrer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 12.6.2012 (Bl. 85 der Beiakte I) gezeigt hat.

Denn dass es dem zum Geschäftsführer der Klägerin Bestellten darauf ankommt, unter systematischer Verschleierung der wahren, im Geschäftsverkehr wesentlichen Umstände als solcher aufzutreten, obwohl tatsächlich sein Vater, Herr M. , die Geschäfte der Klägerin führt, ergibt sich jedenfalls aus der Zusammenschau weiterer Umstände. Aus ihnen wird die tatsächlich ausgeübte Leitungsfunktion des früheren Geschäftsführers deutlich, weil bei diesem "alle Fäden zusammenlaufen". Das ergibt sich aus den selbst nach Antragstellung unverändert gebliebenen Betriebskarteiauszügen vom 28.6.2012 und 9.1.2013, wonach Herr M. bei der Gewerbemeldestelle als Geschäftsführer der Klägerin geführt wird, aus dem Schriftverkehr zwischen der Sparkasse Köln/Bonn und der Klägerin, für die Herr M. aufgetreten ist, sowie den Feststellungen während der Betriebsprüfung seitens der Beklagten am 18.6.2012. Dabei fiel auf, dass erster Ansprechpartner sowohl der Mitarbeiterin der Klägerin als auch deren nominellen Geschäftsführers jeweils der ehemalige Geschäftsführer war und dieser einen Großteil der Abrechnungen gefertigt hatte. Das liegt auch nahe, weil der als Geschäftsführer der Klägerin Auftretende der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um die Geschäfte auf Deutsch mündlich wie schriftlich abzuwickeln. So erklärte er selbst, nur ganz wenig Deutsch zu verstehen und dass der ehemalige Geschäftsführer ihm "immer" helfen würde. Schon deshalb ist nicht nur plausibel, dass der nominelle Geschäftsführer lediglich ein Strohmann seines Vaters ist, sondern vielmehr ist das Gericht davon vor allem aufgrund des Ablaufs der Betriebsprüfung überzeugt. Denn der nominelle Geschäftsführer der Klägerin hatte zunächst auch keine Ahnung, wer Herr I. ist, und konnte erst nach einem weiteren Telefonat mit seinem Vater geringe Angaben dazu machen, welche Funktion Herr I. innerhalb des Unternehmens hat, obwohl dieser zum - externen - Verkehrsleiter der Klägerin bestellt ist.

Dagegen hat die Klägerin lediglich formal und mit der Betonung auf das jeweilige Ergebnis Stellung bezogen, ohne den Verlauf der Geschehnisse und deren materiellrechtliche Bedeutung zu berücksichtigen. So ist der Umstand, dass nach dem Telefonat der Mitarbeiterin der Klägerin deren (nomineller) Geschäftsführer eintraf, vor dem Hintergrund, dass dies erst aufgrund des Telefonats mit dem ehemaligen Geschäftsführer erfolgte, wenig aussagekräftig. Ebenso wenig aussagekräftig ist vor dem Hintergrund, dass der nominelle Geschäftsführer entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur vereinzelt Hilfe benötigt, sondern kaum des Deutschen mächtig ist, dass er Schecks unterzeichnet hatte. Wesentlich ist nämlich nicht der Akt der Unterzeichnung als solcher, sondern der Umstand, dass damit die Urheberschaft der im jeweiligen Schriftstück verkörperten Gedankenerklärung angezeigt wird, die Gedankenerklärung also tatsächlich vom Geschäftsführer inhaltlich verantwortlich erdacht oder zumindest nachvollzogen und gewollt ist. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin dargelegte geringfügige, punktuelle Beschäftigung des ehemaligen Geschäftsführers im Unternehmen nicht nur nachrangig, sondern vielmehr unglaubhaft. Ihre Ausführung, er habe keine Leitungsfunktion inne, ist eine schlichte Behauptung ohne substanziellen Inhalt, die ihr das Gericht überdies nicht abnimmt.

Hinzu kommt, dass der zum Verkehrsleiter Bestellte seine gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht übertragbare Gemeinschaftslizenz Herrn M. zur Verfügung gestellt hatte.

Nach allem kommt es auf den konkreten Vorfall vom 1.8.2012 unabhängig von der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ebenso wenig mehr an wie auf die Aufnahme des Nachnamens des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin in deren Firmennamen.

Der gemäß § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 des zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch anwendbaren, seit dem 15.8.2013 insoweit durch den vergleichbaren § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundesgebührengesetz ersetzten Verwaltungskostengesetz auf die Gebührenfestsetzung gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, weil die Festsetzung der Gebühr aus den diesbezüglichen Gründen des angefochtenen Bescheids, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, rechtlich weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/18_K_6009_12_Urteil_20140321.html - DE:VGK:2014:0321.18K6009.12.00

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