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Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche wegen zu hoher Mietwagenkosten kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte bei zumutbarem Aufwand kein günstigeres Angebot hätte erhalten können. Dies gilt insbesondere bei der Anmietung eines Luxusfahrzeugs, wenn eine einfache Internetrecherche keine günstigeren Angebote aufzeigt und dem Geschädigten keine weitergehende Recherche abzuverlangen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |