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Ein Grundstücksausfahrer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Schutzzweck eines Überholverbotes sei auch zu seinen Gunsten einschlägig. Ein Verkehrsteilnehmer, der im Zuge des Überholens einer wartenden Fahrzeugkolonne auf die linke Straßenseite wechselt, bleibt im Verhältnis zu einem Grundstücksausfahrer vorfahrtberechtigt und durch § 10 StVO geschützt, auch wenn er verbotswidrig eine Sperrfläche überfährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |