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Grundsätzlich hat der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeuges nur Anspruch auf Ersatz nach dem Normaltarif. Ein höherer Unfallersatztarif kann nur dann ersatzfähig sein, wenn bewiesen ist, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu diesem Tarif unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich war. (Leitsätze des Gerichts) |