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Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Es ist Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung des in Rede stehenden Verstoßes mitzuwirken, wie es ihm möglich ist. Dazu gehört den Fahrer zu benennen oder den Täterkreis einzugrenzen sowie die Täterfeststellung durch Nachfrage im Kreis der Nutzer zu unterstützen. (Leitsätze des Gerichts) |