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Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn dessen Interesse am Nichtvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten muss, dass der Antragsteller wegen eines Drogenproblems nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Es spricht bei summarischer Überprüfung alles dafür, dass das Hauptsacheverfahren zu Lasten des Antragstellers ausgehen wird, da ein Drogenproblem (ca. 1g/Tag Eigenbedarf) seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |