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Die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint und das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Die Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben, wenn der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert, insbesondere durch die Inanspruchnahme des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts, auch wenn die Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Halters geringfügig überschritten wurde. Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in rechtsstaatlich bedenklicher Weise sanktioniert, da hieraus eine Prognose für künftige Verstöße abgeleitet werden darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |