Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 18.02.2014: Fahrerlaubnisentzug bei Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens trotz behaupteter Mängel




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2014 - 14 K 5646/13) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde darf von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Weigerung der Vorlage eines Gutachtens ist auch dann nicht beachtlich, wenn der Betroffene formale oder inhaltliche Mängel des Gutachtens behauptet; in diesem Fall wäre er gehalten gewesen, das Gutachten dennoch fristgerecht vorzulegen und die Erstellung eines Obergutachtens zu beantragen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Folgen der Nichtbeibringung des Facharzt-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Frist zur Beibringung eines MPU-Gutachtens
und
Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Beseitigung von Fahreignungszweifeln
und
Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht
und
Fahrerlaubnis - Führerschein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Juni 2013 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 sind rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt.

Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Die Klägerin ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 1, 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen.

Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Dabei müssen die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr stehen, so dass es unerheblich ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde durch Tatsachen ohne oder mit Bezug zum Straßenverkehr auf die Klärungsbedürftigkeit aufmerksam geworden ist,

vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr.16; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 - 16 B 1567/11 -.

Hier boten die polizeilichen Informationen Anlass zu der Annahme, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit vorliegt.

Die Annahme einer Alkoholabhängigkeit wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach Abgabe der Einverständniserklärung zur Begutachtung anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 11. Januar 2013 mitgeteilt hat, dass die beauftragte B. GmbH ihr geraten habe, derzeit keine Eignungsbegutachtung durchführen zu lassen, weil sie aufgrund ihrer erst vor kurzem abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung mit einer negativen Begutachtung rechnen müsse.

Die Gutachtenaufforderung in Form der bereits seitens der Klägerin unterschriebenen Einverständniserklärung vom 28. November 2012 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da sie sowohl die Rechtsgrundlagen nennt als auch die konkreten Fragestellungen enthält. Ebenso wird die Klägerin auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen.

Da die Klägerin das geforderte Gutachten zwar hat erstellen lassen, aber nicht vorgelegt hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung der Antragstellerin unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen. Denn die Klägerin hat zwar die Einverständniserklärung abgegeben und sich untersuchen lassen, das Gutachten aber letztlich trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht vorgelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Weigerung der Vorlage mit beachtlichen Gründen erfolgte,

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie das Gutachten nicht vorlege, weil es formale Fehler enthalte und auch inhaltlich nicht lege artis entstanden sei. Dies könne die Klägerin als pensionierte Ärztin aus eigener Anschauung beurteilen. Dies stellt indes im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV keinen beachtlichen Grund dar, zumal sich die Klägerin ausweislich des Schreibens ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Mai 2013 an die Gutachtenstelle gewandt hat, um eine Korrektur des Gutachtens zu erreichen. Diese Korrektur ist entweder nicht oder nicht zur Zufriedenheit der Klägerin vorgenommen worden, so dass sie sich offenbar dazu entschlossen hat, das Gutachten gar nicht vorzulegen. Wenn das Gutachten tatsächlich so mängelbehaftet ist, wie die Klägerin vorträgt, so wäre sie gehalten gewesen, das Gutachten dennoch fristgerecht vorzulegen und die Erstellung eines Obergutachtens zu beantragen. Nur in diesem Falle hätte auch die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Qualität des Gutachtens zu überprüfen. Da ihr aber eine Kenntnisnahme des Gutachtens verweigert wird, ist die Vermutung berechtigt, dass die Klägerin einen ihr bekannten Eignungsmangel verbergen wolle,

vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22.

Insofern führt auch der Vortrag der Klägerin, eine Alkoholabhängigkeit bestehe nicht, nicht zu der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Klägerin dies aufgrund der oben aufgeführten begründeten Verdachtsmomente nur durch ein entsprechendes positives Gutachten belegen könnte.

Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Der auf der rechtmäßigen Entziehungsverfügung basierende Gebührenbescheid vom 4. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 180,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_5646_13_Urteil_20140218.html - DE:VGD:2014:0218.14K5646.13.00

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