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Die Fahrerlaubnisbehörde darf von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Weigerung der Vorlage eines Gutachtens ist auch dann nicht beachtlich, wenn der Betroffene formale oder inhaltliche Mängel des Gutachtens behauptet; in diesem Fall wäre er gehalten gewesen, das Gutachten dennoch fristgerecht vorzulegen und die Erstellung eines Obergutachtens zu beantragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |