Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Köln v. 12.02.2014: Zur Wirksamkeit eines Abtretungsverbots in den AGB einer Autoschutzbriefversicherung




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 12.02.2014 - 112 C 180/13) hat entschieden:

   Die vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbotes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Autoschutzbriefversicherung ist rechtlich grundsätzlich zulässig und unbedenklich (§ 399 BGB). Ein solches Abtretungsverbot hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand, ist weder überraschend i.S.d. § 305c BGB, noch benachteiligt es den Versicherungsnehmer unangemessen i.S.d. § 307 BGB.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Abtretung des Ersatzanspruchs / Forderungsübergang
und
Forderungsübergang im Schadensfall
und
Autokauf - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert. Denn der geltend gemachte Versicherungsanspruch gegenüber der Beklagten aus § 631 BGB i.V.m. Ziff. A.1.5b der Zusatzbedingungen für den Autoschutzbrief konnte gem. Ziff. A.12 der Zusatzbedingungen für den Autoschutzbrief nicht wirksam an sie abgetreten werden.

Ziff. A.12 der Zusatzbedingungen der Beklagten für den Autoschutzbrief sieht vor, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen.

Die vertragliche Vereinbarung eines solchen Abtretungsverbotes ist rechtlich grundsätzlich zulässig und unbedenklich, § 399 BGB.

Auch gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung des Abtretungsverbotes als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen vorliegend keine Bedenken.

Unstreitig ist, dass die Zusatzbedingungen der Beklagten für den Autoschutzbrief jeweils in die Versicherungsverträge einbezogen wurden.

Das hiervon mit umfasste Abtretungsverbot hält - nach Auffassung des Gerichts - einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand.

Insbesondere ist ein solches - wie das hier streitgegenständliche - Abtretungsverbot im gesamten Bereich der Kfz-Versicherungen (mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung, bei der ohnehin ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht) gängig und nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung weder überraschend i.S.d. § 305c BGB, noch wird der Versicherungsnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt i. S. d. § 307 BGB (vgl. u.a. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, AKB 2008, A.2.14 Rn. 4; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 03.06.2004, Az.: 3 U 141/03; BGH, Urteil v. 26.03.1997, Az.: IV ZR 137/96; AG Münster, Urteil v. 02.10.2013, Az.: 4 C 1823/13).

Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass es sich nicht um einen vollständigen Ausschluss der Abtretbarkeit handelt.

Das Abtretungsverbot soll erreichen, dass es der Versicherer im Rahmen der Schadensabwicklung nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat, was aus Sicht des erkennenden Gerichts ein ohne weiteres nachvollziehbares Interesse der Versicherung darstellt, welches für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres erkennbar ist und schon von daher nicht überraschend sein kann. Dem Interesse des Versicherers gegenüber steht das Interesse des Versicherungsnehmers, sich mit Schäden, gegen die er versichert ist, möglichst wenig befassen zu müssen. Dieses Interesse muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch hinter dem Interesse der Versicherung, bis zur endgültigen Feststellung der Ansprüche an seinem Vertragspartner festzuhalten, zurücktreten.

Eine unangemessene Benachteiligung i.S. d. § 307 BGB ist nicht erkennbar, auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite in deren Schriftsatz vom 25.11.2013, Bl. 2 ff (Bl. 80 ff d. A.). Dabei ist insbesondere der von Klägerseite geltend gemachte Nachteil für den Abschleppunternehmer, nicht unmittelbar einen solventen Anspruchsgegner an die Hand zu bekommen, außer Acht zu lassen. Denn zu beurteilen ist ausschließlich das Versicherungsvetragshältnis zwischen dem Versicherungsnehmer einerseits und dem Versicherungsgeber andererseits.

Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, wonach es von zentraler Bedeutung auch für den Versicherungsnehmer selbst sei, dem Abschleppunternehmen eine Sicherheit an die Hand geben zu können, um ihn zur schnellen und unkomplizierten Hilfeleistung bzw. Auftragsausführung zu bewegen, weswegen ein Abtretungsverbot, was genau dieses verhindere, eine Kardinalspflichtverletzung des Schutzbriefversicherungsvertrages darstelle, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Soweit es dem Versicherungsnehmer um eine schnelle und unkomplizierte Hilfeleistung geht, bleibt es ihm unbenommen, dies mit der Versicherung selbst - über deren eigene rund um die Uhr erreichbare Notrufnummer, auf die in den Zusatzbedingungen zum Autoschutzbrief unter Ziff. E.1.2. ausdrücklich hingewiesen wird - im Vorfeld abzustimmen und die Hilfeleistung durch deren Regulierungsdienst vornehmen zu lassen. Dass Sinn und Zweck einer Schutzbriefversicherung darüberhinaus auch sein soll, den Vergütungsanspruch eines vom Versicherungsnehmer selbst beauftragten dritten Abschleppdienstes zu sichern, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Dementsprechend ist eine Verletzung der Kardinalspflicht aus dem Schutzbriefversicherungsvertrag i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus hiesiger Sicht nicht erkennbar.

Im Übrigen sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass das hier streitige Abtretungsverbot vollinhaltlich der Regelung unter Ziff. A.2.14.4 der AKB 2008 entspricht, welche (mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung) für den gesamten Bereich der Kfz-Versicherungen gilt, dort gängig und nach allgemeiner Ansicht wirksam ist (vgl. Prölss/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 4 m. w. N.).

Wieso das im Bereich der Kfz-Versicherung generell bestehende Interesse des Versicherungsnehmers daran, aus der Abwicklung von Schäden, gegen die er versichert ist, möglichst herausgehalten zu werden, gerade im - hier betroffenen - Bereich der Schutzbriefversicherung höher einzustufen sein sollte als in den übrigen Bereichen der Kraftfahrzeugversicherung - insbesondere der Kasko- oder Unfallversicherung -, ist jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Nach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit des vereinbarten Abtretungsverbotes keine Bedenken.

Das Abtretungverbot greift vorliegend auch ein.

Denn eine endgültige Feststellung der Ansprüche des Versicherungsnehmers in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach für beide Teile unanfechtbar feststehen (vgl. Prölss/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 6), was nicht der Fall ist.

Das Abtretungsverbot betrifft auch, anders als von Klägerseite im dortigen Schriftsatz vom 25.11.2013, Seite 1 a.E. (Bl. 79 d. A.) vorgetragen, nach hiesigem Verständnis schon seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - "Versicherungsleistungen" - nach nicht nur die Abtretung des Leistungs- oder Zahlungsanspruchs gegen die Versicherung, sondern auch die eines etwaigen Freistellungsanspruchs.

Eine Genehmigung der Abtretung durch die Versicherung ist weder ausdrücklich, noch konkludent erfolgt (vgl. dazu Prölls/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 7ff.). Insbesondere bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich auf die angemeldeten Ersatzansprüche hin zunächst sachlich eingelassen und die Versicherungsforderungen etwa mit dem Zessionar erörtert hätte, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen.

Schließlich erscheint die Berufung der Beklagtenseite auf das vereinbarte Abtretungsverbot auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn die Berufung auf das Abtretungsverbot nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist oder Treu und Glauben widerspricht (vgl. Prölss/Martin, aaO, AKB 2008, A.2.14, Rn. 10; OLG Hamm, Urteil v. 05.12.1997, Az.: 20 U 230/96).

Hier ist der mit dem Abtretungsverbot verfolgte Zweck - zu verhindern, dass sich der Versicherer mit einem ihm unbekannten und vom Versicherungsnehmer aufgedrängten Dritten auseinandersetzen müsste - nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber durchaus als schützenswertes und im Normbereich liegendes Interesse anzusehen und die Berufung hierauf entsprechend nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin in deren Schriftsatz vom 25.11.2013, dort Seite 3 a.E. (Bl. 81 f d. A.) ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf das Abtretungsverbot aus hiesiger Sicht auch nicht daraus, dass der Beklagten vorliegend aus der Abtretung keinerlei Nachteile im Rahmen ihrer Beweisführung entstünden. Denn in der zitierten Entscheidung des BGH vom 26.03.1997, Az.: IV ZR 137/96, wird lediglich positiv festgestellt, dass die Berufung auf das Abtretungsverbot dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn hierdurch Nachteile des Versicherers in der Prozessführung verhindert werden, z. B. indem infolge der Abtretung der Versicherer nicht mehr nur mit einem, sondern einem weiteren Gläubiger konfrontiert würde, oder indem (so z. B. OLG Köln, Urteil v. 18.01.2000, Az.: 9 U 115/99; OLF Frankfurt a.M., Urteil v. 03.06.2004, Az.: 3 U 141/03) infolge der Abtretung der Versicherungsnehmer im Prozess gegen den Versicherer plötzlich die Stellung eines Zeugen erhielte. Diese Feststellungen lassen jedoch keineswegs den Rückschluss dahingehend zu, dass - umgekehrt - die Berufung auf das Abtretungsverbot immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn kein anzuerkennendes Interesse im Rahmen der Prozessführung ersichtlich ist (so auch AG Münster, Urteil v. 02.10.2013, Az.: 4 C 1823/13).

Vielmehr kann die Berufung auf das Abtretungsverbot auch von einem anderen, im Zweckbereich der Norm liegenden Interesse gedeckt sein, so wie hier: dem Interesse des Versicherers, im Rahmen der Schadensabwicklung nicht mit einem beliebigen Dritten, sondern nur mit dem von ihm ausgewählten Vertragspartner zu tun zu haben.

Die erfolgte Abtretung der Versicherungansprüche war mithin insgesamt und absolut unwirksam (vgl. auch Prölss/Martin, AKB 2008, Ziff. A.2.14 Rn. 9).

Die Klage war schon aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen.

Auf die weiter angesprochenen Rechtsfragen betreffend Wirksamkeit und Widerstreiten der Subsidiaritätsklauseln der Beklagten einerseits und des ADAC andererseits sowie eventueller Rechtsfolgen hieraus war nicht mehr einzugehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.349,92 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2014/112_C_180_13_Urteil_20140212.html - DE:AGK:2014:0212.112C180.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum