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Die vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbotes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Autoschutzbriefversicherung ist rechtlich grundsätzlich zulässig und unbedenklich (§ 399 BGB). Ein solches Abtretungsverbot hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand, ist weder überraschend i.S.d. § 305c BGB, noch benachteiligt es den Versicherungsnehmer unangemessen i.S.d. § 307 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |