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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Antragstellerin ein zu Recht angefordertes psychiatrisches Gutachten zur Klärung ihrer Kraftfahreignung nicht fristgerecht beibringt. Ein solches Gutachten darf angefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen, die Bedenken an der Fahreignung begründen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf in diesem Fall auf die Nichteignung geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |