|
Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen, die durch eine Ordnungs- und Festsetzungsverfügung entstanden sind, kommt es auf die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht mehr an, wenn sie bestandskräftig geworden sind. Kostenschuldner ist der Fahrzeughalter, der durch die Überschreitung der Hauptuntersuchungsfrist die Maßnahmen der Behörde veranlasst hat, wobei ein eventuell fehlerhaftes Verhalten einer Werkstatt im Rahmen der Gebührenfestsetzung unbeachtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |