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Landgericht Essen v. 07.02.2014: Anforderungen an die Darlegung von Vorschäden zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes




Das Landgericht Essen (Urteil vom 07.02.2014 - 11 O 202/13) hat entschieden:

   Für eine schlüssige Darlegung des von einem Unfallgeschädigten geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes ist es bei Vorliegen von Vorschäden erforderlich, dass diese im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten dargestellt werden. Der Geschädigte als Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs trägt das Risiko, wenn sich Umfang und fachgerechte Beseitigung eines Vorschadens im Einzelnen nicht mehr feststellen lassen. Eine Bezugnahme auf die Aufstellung der einzelnen Schäden aus einem alten Schadensgutachten ohne nähere Angaben zur Reparatur ist nicht genügend; der Reparaturweg muss vielmehr hinreichend substantiiert beschrieben werden, einschließlich Angaben darüber, ob eine bloße Instandsetzung oder ein Austausch der Fahrzeugteile unter Einbau von gebrauchten Altteilen oder Neuteilen erfolgte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Altschäden - Vorschäden
und
Fahrzeugschaden
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 23.178,09 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG, 115 VVG, 823, 249 BGB.

Die Klägerin hat die Höhe des geltend gemachten Schadens bereits nicht ausreichend schlüssig dargelegt.

Das Fahrzeug N wies zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls unstreitig drei Vorschäden auf, nämlich einen Heckschaden aus Juni 2008, einen Frontschaden von November 2011 sowie einen weiteren Heckschaden aus Anfang Dezember 2011.

Für eine schlüssige Darlegung des von einem Unfallgeschädigten geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes ist es für den Fall des Vorliegens von Vorschäden erforderlich, dass diese im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten dargestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2012, DAR 2013, 464 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003, 14 U 12/03; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2001, 10 U 242/00; LG Essen, Urteil vom 10.06.2013, 12 O 19/13; jeweils zitiert nach juris).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin jedenfalls nicht im Hinblick auf den Vorschaden aus Juni 2008. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen T vom 12.06.2008 war aufgrund des Unfallgeschehens der Stoßfänger hinten verformt, eingekerbt und teilweise gebrochen, der Rückfahrwarner defekt, der Stoßfängerträger und die Konsole rechts verformt und das Heckblech eingedrückt. Die beschädigten Teile waren nach Feststellung des Gutachters zu ersetzen bzw. instand zu setzen, ferner war eine Abdichtung sowie der Auftrag von Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung an den instand gesetzten bzw. erneuerten Karosserieteilen vorzunehmen und die Lackierung im Schadenbereich wiederherzustellen. Inwieweit diese, für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen, Arbeitsschritte unternommen worden sind, bleibt unklar. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Klägerin entsprechende Informationen zumindest derzeit offenbar nicht vorliegen, weil der damalige Eigentümer hierzu keine Auskünfte erteilt hat. Dieses kann jedoch im Ergebnis nicht zulasten der Beklagten gehen. Vielmehr trägt ein Geschädigter als Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs das Risiko, dass es im Zuge der Abwicklung eines Verkehrsunfalls zu Problemen kommen kann, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hatte, dessen Umfang und dessen fachgerechte Beseitigung im Einzelnen nicht mehr festgestellt werden können (LG Essen, Urteil vom 10.06.2013, 12 O 19/13, a.a.O.).

Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht ausreichend, dass die Klägerin im Hinblick auf die Beseitigung der Vorschäden aus dem Kaskoschaden vom 26.11.2011 lediglich vorgetragen hat, dass der Zeuge L 2 den Pkw genau nach den Vorgaben des Gutachtens des Sachverständigen L vom 28.11.2011 repariert habe. Eine Bezugnahme auf die Aufstellung der einzelnen Schäden aus einem alten Schadensgutachten ohne nähere Angaben zur Reparatur ist nicht genügend. Der Reparaturweg muss vielmehr hinreichend substantiiert beschrieben werden, erforderlich sind zudem Angaben darüber, ob eine bloße Instandsetzung oder ein Austausch der Fahrzeugteile unter Einbau von gebrauchten Altteilen oder Neuteilen erfolgt ist (LG Hagen, Urteil vom 03.08.2010, 6 O 438/089; LG Münster, Urteil vom 12.12.2012, 2 O 207/12; LG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2012, 306 T 9/12). Derartige Angaben fehlen völlig, insbesondere werden auch - anders als bei dem zweiten Schadensfall von Anfang Dezember 2011 - keine Anschaffungsbelege über Neuteile vorgelegt.

Somit kann im Ergebnis lediglich der von der Beklagten als der Höhe nach maximal akzeptierte Wiederbeschaffungswert von 20.000,00 EUR brutto der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden. Die ursprünglich durch den Sachverständigen L im Gutachten vom 23.03.2012 ermittelten Reparaturkosten von 26.294,67 EUR brutto übersteigen diesen Wiederbeschaffungswert jedoch bereits um mehr als 130%. In derartigen Fällen ist eine Reparatur des Schadens auch unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses eines Geschädigten nicht mehr wirtschaftlich, so dass der Schädiger nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine solche Reparatur zu tragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108 ff. m.w.N.).

Die Klägerin hat vielmehr nur Anspruch auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, die seitens der Beklagten mit einem Betrag von 8.684,00 EUR ermittelt worden ist, wobei die Beklagte zu Gunsten der Klägerin noch von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.800,00 EUR ausgegangen ist. Die Klägerin hat auch gegen den angegebenen Restwert von 13.660,00 EUR im vorliegenden Rechtsstreit keine Einwände erhoben.

Die Klägerin kann schließlich auch nicht den Ersatz der weiteren Kosten für den Mietwagen in Höhe eines Betrags von 1.991,00 EUR von der Beklagten verlangen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin wegen des wirtschaftlichen Totalschadens des streitgegenständlichen Pkw von der Beklagten nicht die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs beanspruchen kann. Sie kann daher nur die Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung ersetzt verlangen, welche sich nach dem Gutachten des Sachverständigen L vom 23.03.2012 auf zwölf Kalendertage beläuft. Die Beklagte hat jedoch bereits Mietwagenkosten für 14 Tage übernommen.

Mangels Bestehen der Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2014/11_O_202_13_Urteil_20140207.html - DE:LGE:2014:0207.11O202.13.00

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