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Für eine schlüssige Darlegung des von einem Unfallgeschädigten geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes ist es bei Vorliegen von Vorschäden erforderlich, dass diese im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten dargestellt werden. Der Geschädigte als Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs trägt das Risiko, wenn sich Umfang und fachgerechte Beseitigung eines Vorschadens im Einzelnen nicht mehr feststellen lassen. Eine Bezugnahme auf die Aufstellung der einzelnen Schäden aus einem alten Schadensgutachten ohne nähere Angaben zur Reparatur ist nicht genügend; der Reparaturweg muss vielmehr hinreichend substantiiert beschrieben werden, einschließlich Angaben darüber, ob eine bloße Instandsetzung oder ein Austausch der Fahrzeugteile unter Einbau von gebrauchten Altteilen oder Neuteilen erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |