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Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Amtsgericht zur Begründung lediglich auf den Gesetzeswortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG abstellt. Eine Begründung, der Antrag sei ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde, ist ohne weitere Ausführungen unzureichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |