|
In einem Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist die Interessenabwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren, wobei allein die Verletzung nachbarschützender subjektiver Rechte zu prüfen ist. Geringfügige Änderungen einer Baugenehmigung, die keine über eine bestandskräftige Genehmigung hinausgehenden Beeinträchtigungen verursachen, verletzen keine nachbarschützenden Rechte. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erfordert eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit, wobei bloße Lästigkeiten oder übliche verkehrsbedingte Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen nicht ausreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |