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Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO liegt vor, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs von der Kupplung abrutscht und dadurch eine Kollision mit einem vorausfahrenden Fahrzeug herbeiführt. Eine durch den Sicherheitsgurt verursachte Schlüsselbeinfraktur bei einem plötzlichen und unerwarteten Aufprall ist auch bei geringer Geschwindigkeitsänderung plausibel und kann durch Arztberichte und Röntgenbilder als unfallbedingt bewiesen angesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Verursachung vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |