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Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Tragens eines Fahrradhelms ist nicht anzunehmen, da keine gesetzliche Helmpflicht besteht und die Rechtsprechung bei der Annahme einer Obliegenheitsverletzung Zurückhaltung walten lässt. Eine besondere Gefährdung von Über-65-Jährigen, die eine Helmpflicht zum Ausschluss des Mitverschuldens rechtfertigen könnte, ist mangels hinreichender Datenbasis zweifelhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |