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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn er sich gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung wendet, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in diesem Fall nicht zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führen kann. Die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 FeV setzt voraus, dass der Betreffende Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist. Legt der Antragsteller einen gefälschten Führerschein vor, obliegt es ihm, das Bestehen einer Fahrerlaubnis glaubhaft zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |