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Eine fehlerhafte Anhörung bleibt jedenfalls dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, etwa bei einer strikt gebundenen Entscheidung der Behörde (§ 46 VwVfG NRW). Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs ist gebunden. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab; Zeitablauf allein macht es nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |