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1. Ein Eisenbahnunternehmen haftet im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr gemäß Art. 36 § 1 CIV grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die im Obhutszeitraum am Kraftfahrzeug eines Fahrgastes entstehen.11 2. Der Haftungsausschlussgrund des Art. 36 § 3 Buchst. a CIV (Fehlen oder Mängel der Verpackung) umfasst nicht die mit der Beförderung in offenen Wagen verbundene besondere Gefahr.15 (Leitsätze des Gerichts) |