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Eine Abrechnung von Fahrzeugschäden auf Reparaturkostenbasis kommt nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen. Die Kosten eines Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten gänzlich unbrauchbar ist, insbesondere weil der Sachverständige leicht erkennbare Vorschäden übersehen und einen deutlich überhöhten Wiederbeschaffungswert ermittelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |