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Ein Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 besteht nicht, wenn die nach Art. 3 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1071/2009 erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit fehlt. Ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist ungeeignet, wenn er im eklatanten Widerspruch zu früheren Erklärungen im Prozesskostenhilfeantrag steht. Die Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 3 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1071/2009 ist ferner nicht gegeben, wenn der Antragsteller die Verwendung von Kopien einer ungültigen Gemeinschaftslizenz zu verantworten hat und dies einen schweren Verstoß im Sinne des GüKG darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |