|
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Ein gelegentlicher Konsum liegt bei mindestens zweimaligem Konsum vor. Fehlendes Trennungsvermögen wird bereits bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum angenommen, da ab dieser Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |