Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 10.12.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen (THC-Wert ab 1,0 ng/ml)




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2013 - 14 K 4596/13) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Ein gelegentlicher Konsum liegt bei mindestens zweimaligem Konsum vor. Fehlendes Trennungsvermögen wird bereits bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum angenommen, da ab dieser Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger unbewusst Amphetamine zu sich genommen hat.

Denn der Kläger hat sich allein deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV), weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist, der nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Klägers ist gegeben, denn er hat zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis zu sich genommen.

Der erste Konsumakt folgt aus seinen Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren. Hiernach hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, am 27. Oktober 2012, mithin etwa 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle, Cannabis konsumiert zu haben. An diesen Einlassungen muss er sich festhalten lassen.

Dieser zugestandene Konsumakt kann indes nicht allein ursächlich sein für den nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I1. -I2. -Universität E. vom 17. Dezember 2012 im Rahmen der Blutanalyse festgestellten Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 2,0 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, den der Kläger jedoch hier bestreitet, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden.

Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem eingestandenen Konsum am 27. Oktober 2012 und der am 29. Oktober 2012 entnommenen Blutprobe mehr als sechs Stunden vergangen sind, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass es innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein muss.

Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 29. Oktober 2012 hat der Kläger zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann.

Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 2,0 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.

Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 ‑ der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann ‑ einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags ‑ sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt.

Folglich kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Kläger in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden.

Einen derartigen Nachweis hat der Kläger vorliegend nicht ansatzweise geführt.

Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 17. April 2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.

Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_4596_13_Urteil_20131210.html - DE:VGD:2013:1210.14K4596.13.00

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